Förderverein BallettVorpommern e.V.

Wir fördern das
Ballett am Theater Vorpommern

Wir fördern
die Tanzkunst

Der Förderverein BallettVorpommern e.V. hat sich 2015 zur Unterstützung und Weiterentwicklung der Tanzsparte am Theater Vorpommern gegründet. Der Verein will auf die besondere Kunstform TANZ aufmerksam machen und die Arbeit des kleinen, aber hoch geschätzten Ballettensembles begleiten.

Unser Verein fördert durch die Finanzierung regelmäßiger Physiotherapie die Beweglichkeit der Tänzerinnen und Tänzer und hilft Verletzungen vorzubeugen, hilft bei der besseren Ausstattung der Probenräume, zahlt Zuschüsse für die Honorare von auswärtigen Ballettmeistern, ermöglicht die Ausstattung der Bühnenbilder mit zusätzlichen Requisiten und macht in der Öffentlichkeit Werbung für das Ballett Vorpommern. Sie können unsere Arbeit unterstützen, wenn Sie Mitglied unseres Vereins werden oder den Verein mit einer Spende finanziell stärken.

Satzung des Fördervereins BallettVorpommern e.V.

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein BallettVorpommem e.V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Greifswald eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, das Ballett des Theaters Vorpommems nachhaltig zu fördern, an seiner weiteren Entwicklung mitzuwirken und seine gesellschaftlich-kulturelle Arbeit in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken. Der Verein verfolgt kulturelle Zwecke als gemeinnützigen Satzungszweck.

  2. Dieser Zweck soll insbesondere durch die materielle und ideelle Unterstützung des Balletts Vorpommern im Sinne des § 58 Nummer 1 Abgabenordnung erreicht werden.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

  7. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    1. a)  das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

    2. b)  das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

    3. c)  das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

    4. d)  das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

    5. e)  das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

    6. f)  das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

  3. Zum Ehrenmitglied kann eine natürliche und juristische Person ernannt werden, die sich um den Verein oder sein Anliegen in besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ein Ehrenmitglied hat alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

  1. Die Mitgliedschaft endet

    a) mit dem Tod eines Mitgliedes,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.

  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz wiederholter Aufforderungen nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die nächste ordentliche Mitglieder- versammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Rentner, Schüler, Studenten und Empfänger von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe zahlen einen ermäßigten Beitrag.

  3. Von Ehrenmitgliedern werden keine Jahresbeiträge erhoben.

Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus maximal sieben Personen. Dies sind

    a) der Vorsitzende,
    b) der erste stellvertretende Vorsitzende, c) der zweite stellvertretende Vorsitzende, d) der Schatzmeister,
    e) der Schriftführer,
    f) zwei Beisitzer.

  2. Scheidet der Vorsitzende aus, dann übernimmt der erste stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz des Vereins.

  3. Der Verein wird im Sinne des §26 BGB nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes vertreten.

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gemäß Satzung durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden sind.

  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der jeweiligenTagesordnung, b) Einberufung der Mitgliederversammlungen,
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    d) Erstellung des Jahresberichts,

    e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

  1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr, überdies nach Bedarf.

  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.

  3. Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder mündlich zur Vorstandssitzung ein. Ist der Vorsitzende verhindert, so kann die Einladung auch durch einen stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird der Gegenstand in der nächsten Sitzung erneut beraten.

  5. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Ein vom BallettVorpommern zu bestimmender Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

  6. Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt. Die Niederschrift enthält Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden unterschrieben.

  7. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Fördervereins BallettVorpommern e.V.

  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen oder wenn es der Vorstand oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Schriftform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Versammlung soll eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    b) Entlastung des Vorstandes,
    c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
    d) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
    e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    f) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Mitgliedsantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

  2. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei der Wahl des Vorstands soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

  2. Über den Verlauf und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bestimmt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Es enthält folgende Feststellungen:

    a) Ort und Zeit der Versammlung,
    b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    d) die Tagesordnung,
    e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse,
    f) die Art der Abstimmung.

  3. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann die Anwesenheit von Nichtmitgliedern zulassen.

  6. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, genügt für einen Beschluss die einfache Stimmen- mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei deren Ermittlung Stimmenthaltungen nicht gerechnet werden.

  7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

  8. Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorsitzende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Dabei gilt keine Ladungsfrist.

  2. Ansonsten gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Greifswald, die es ausschließlich für Zwecke zur Förderung der Kultur mit Schwerpunkt Tanz zu verwenden hat.

  3. Die bestehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Vorstand des Fördervereins BallettVorpommern e.V.

Prof. Dr. Thomas Klinger Vorsitzender

Sigird Todenhagen
Stellv. Vorsitzende

Peter Kurz
Schatzmeister

 

Alexander Wawerek
Schriftführer

Karin Hopf
Beisitzerin

Mitglied im Verein werden

Mitglied im Verein werden

Wenn Ihnen der Tanz und das BallettVorpommern am Herzen liegen, würden wir uns freuen, Sie als Mitglied unseres Vereins zu begrüßen.
Als Fördervereins-Mitglied werden Sie regelmäßig zu Proben und Veranstaltungen eingeladen. Sie können über neue Stücke mit Tänzern und Choreographen bereits während des Schaffensprozesses sprechen und exklusive Ausschnitte schon vor der Premiere sehen.

Wir freuen uns über
Ihre Spenden

Gern können Sie das Anliegen unseres Vereins durch finanzielle Zuwendungen unterstützen.

Nutzen Sie unser Vereinskonto bei der Sparkasse Vorpommern
IBAN: DE98 1505 0500 0102 0970 20
BIC: NOLADE21GRW

Auf Wunsch stellen wir Ihnen eine Spendenbescheinigung aus.
Wenden Sie sich gern an uns!

News & Aktuelles

Newsletter Nr. 16

Newsletter Nr. 16 Liebe Freunde und Förderer des Balletts Vorpommern: Wir freuen uns, Ihnen heute den sechzehnten Newsletter des Fördervereins BallettVorpommern zusenden zu können. Es geht um den Theaterball und die Verleihung der Theaterprese, die Premiere des Balletts „Gilgamesch“ und...

Jetzt lesen >

Newsletter Nr. 15

Newsletter Nr. 15 Liebe Freunde und Förderer des Balletts Vorpommern: Es sind schwierige Zeiten – gerade hat man den Eindruck, dass die Pandemie sich halbwegs abkühlt, wird die Ukraine heimtückisch überfallen. Auch der Vorstand des Förder­vereines BallettVorpommern verurteilt diesen sinnlosen...

Jetzt lesen >

Fotografische Impressionen

Die hier gezeigten Fotografien würdigen die Erfolge des Ballettensembles. Sie stammen von Thomas Meyer, der als begeisterter Ballett-Zuschauer und als Mitglied unseres Vereins seit Jahren das Ballett am Theater Vorpommern fotografisch begleitet.

Weitere Fotos von Thomas Meyer:
https://meyer-greifswald.de/fotos/ballett.html

Kontakt & Impressum

Förderverein BallettVorpommern e.V.
Wolgaster Straße 40
17489 Greifswald

mail@foerdervereinbv.de